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News

Neues Gebäudeenergiegesetz

Wie der Staat ab 2024 Bau- und Sanierungswillige fördert

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat zum 01.01.2024 in Kraft – damit steht fest, wie der Staat die energetische Sanierung von Bestandsbauten fördern will. Nun hat endlich die vielfach verbreitete Unsicherheit über Vorgaben und Förderkulisse ein Ende.
Als Ergebnis des sogenannten Wohnungsgipfels im September wird zudem die Einkommensgrenze angehoben, bis zu der Neubauvorhaben für Familien vom Staat gefördert werden.
Nun aber das wesentliche kurz zusammen gefasst:
Bei Häusern mit Bauantrag ab 01.01.2024 müssen in Neubaugebieten zwingend mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Für den Austausch von Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb solcher Gebiete tritt diese Verpflichtung erst in Kraft, wenn die jeweils zuständige Gebietskörperschaft eine kommunale Wärmeplanung veröffentlicht hat. Großstädte haben dafür bis 30.06.2026 Zeit, kleinere Kommunen bis zum 30.06.2028. Vorhandene Gas- oder Ölheizungen dürfen weiterbetreiben und repariert werden – bei einem erforderlichen Austausch der Heizung gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangslösungen. In Härtefällen kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien erfolgen.
Der Bund fördert den Einbau neuer, klimaschonender Heiztechnologie auf verschiedenen Wegen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, über die Förderbank KfW auf zinsvergünstigte Darlehen zu beantragen. Hierbei gelten aber relativ enge Einkommensobergrenzen. Der Schwerpunkt der Förderung wird sich daher auf die Investitionsbeihilfen verlagern. Hier ist unter anderem eine Grundförderung von 30 Prozent vorgesehen. Wer bis 2028 energetisch saniert, soll einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent erhalten. Bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro sind weitere 30 Prozent möglich. Die unterschiedlichen Varianten lassen sich kombinieren – insgesamt darf die Förderung jedoch 70 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Die Zahlungen sind an Energieauflagen gebunden, ein Energieberater ist bei den Planungen verpflichtend hinzuzuziehen. Details hat das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammengestellt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942
Das für die Förderung von Neubauten zuständige Bundesbauministerium unterstützt darüber hinaus Familien, die sich ihr erstes Eigenheim bauen wollen. Dazu wird die Einkommensgrenze angehoben, bis zu der Interessierte Zugriff auf die KfW-Förderprogramme „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) und „Wohneigentum für Familien“ (WEF) erhalten: Ein zinsvergünstigtes Darlehen kann künftig beantragen, wer über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 90.000 Euro (bisher: 60.000 Euro) verfügt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung ein Wohneigentumsprogramm „Jung kauft Alt“ angekündigt, das in den Jahren 2024 und 2025 den Erwerb von Bestandsbauten sowie eine anschließende energetische Sanierung über die KfW gefördert werden sollen. Details finden sich auf der Website des Bundesbauministeriums.
Über die Bundesförderung hinaus gibt es zudem – oft zeitlich und lokal begrenzt – weitere Unterstützung auf regionaler oder kommunaler Ebene. Um einen Überblick zu gewinnen und das Maximum an Förderung herauszuholen, sollten Sie Fachleute wie uns hinzuziehen.

Immobilien-Themen für 2022

Auch in diesem Jahr gibt es wichtige Veränderungen zum 1. Januar 2022 rund um die Immobilie.

Ein Überblick:

  • Grundsteuerreform: Das erste Mal greifen im Jahr 2022 die Neuregelungen zur Grundsteuer. Grundstückbesitzer müssen zum Stichtag 1. Januar 2022 eine Bewertung der Immobilie vornehmen und die Feststellungserklärung voraussichtlich spätestens bis Ende Oktober 2022 an das Finanzamt übergeben. Damit sollen dann realistischere Werte ermittelt werden, die Grundlage für die Höhe der Grundsteuer sind. Welches Bewertungsverfahren zum Einsatz kommt, hängt vom Bundesland ab. Denn in der Reform ist eine sogenannte Öffnungsklausel vorgesehen, die Bundesländern die Abweichung von der zentralen Regelung erlaubt.
  • Neue Heizkostenverordnung: Die neue Heizkostenverordnung verschärft die Verpflichtungen für Vermieter deutlich. So müssen ab Dezember 2021 alle neu eingebauten Zähler für den Verbrauch fernablesbar sein, wozu auch sogenannte Walk-by-Technologien zählen, bei denen sich der Erfasser nur in der Nähe des Gebäudes aufhalten muss. Alle alten Geräte müssen bis spätestens Ende 2026 ausgetauscht werden. Auch muss die Interoperabilität der Geräte gewährleistet sein und die Anbindung an Smart-Meter-Gateways möglich sein - mit Übergangsfristen. Und: Sofern Geräte fernablesbar sind, müssen ab dem 1. Januar 2022 monatlich die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Kommt der Vermieter dem nicht nach, kann der Mieter drei Prozent der anfallenden Kosten kürzen.
  • Immobilienwertverordnung: Auch im Bereich der Immobilienbewertung gibt es Veränderungen. Am 1. Januar 2022 tritt die ImmoWertV in Kraft. Sie fasst viele Einzelverordnungen aus dem Bereich in einer zusammen. Außerdem wurden auch inhaltliche Veränderungen durch die ImmoWertV vorgenommen, zum Beispiel, dass das Ertrags-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren nicht mehr zwingend vorgeschrieben sind und dass viele feste Modellansätze bundeseinheitlich vorgegeben werden.
  • Höhere Schornsteine bei Neubauten: Nach einer Novelle der Bundesimmissionsschutzverordnung (BimSchV) müssen Schornsteine bei Neubauten ab dem 1. Januar 2022 höher gebaut werden. So muss der First um mindestens 40 Zentimeter vom Schornstein überragt werden.
Gesetzliche Stundung bei Darlehensverträgen – was heißt das?
Corona-Virus

Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht, um den massiven wirtschaftlichen Folgen für Privatpersonen entgegenzuwirken. Das Gesetz hat das Ziel, Menschen in dieser schwierigen Zeit, so gut wie es möglich ist, eine finanzielle Erleichterung zu bringen. Im Rahmen dieses Gesetzes ist es möglich Raten für bestehende Finanzierungen vorübergehend auszusetzen, also zu stunden. Eine Stundung bedeutet das Aufschieben einer fälligen Zahlung. Diese Regelung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden. Sie gilt auch, wenn ihre Kunden mehrere Darlehen bei der DSL Bank haben.

(Stand: 03.04.2020)

Einstandsfrühstück unseres neuen Mitarbeiters
Frühstück

Unser neuer Mitarbeiter Frederic-Serafino “Fino” Oetken gibt zum Einstand bei f+p ein kleines Sektfrühstück aus

Mit Smart Home eine Immobilie attraktiv machen
Smart Home

Smart Home ist ein echtes Trendthema und kann dabei ganz viele unterschiedliche Dinge bedeuten. Die technischen Finessen steigern oftmals das Ausstattungsniveau einer Immobilie.

Wenn Sie Ihre Immobilie smart bauen oder modernisieren lassen möchten, dann kann das kräftig ins Geld gehen. Dafür ist es dann aber auch möglicherweise eine Immobilie mit gehobenem Ausstattungsniveau.

Ideen rund um Smart Home

Letztendlich erhöht eine Investition in Smart Home die Kosten für einen Bau oder Umbau. Allerdings steigt damit auch der Wohnkomfort und das Ausstattungsniveau und somit der Wert der Immobilie.

Ein Überblick:

  • Smart-Home-Beispiele: Das Thema Smart Home ist weit gefächert. Vom Smart Meter für die intelligente Steuerung von Stromverbräuchen bis hin zur kompletten Hausautomation, bei der dann über den KNX-Standard intelligente Netzsysteme im Haus die Steuerung und Funktionsbelegung eines jeden einzelnen Schalters ermöglichen, kann darunter viel zusammengefasst werden. Stichworte sind hier zum Beispiel auch Ambient Assisted Living oder Fragen der Barrierefreiheit. Und auch schon die eigene kleine Steuerung der Heizthermostate zum Beispiel über den Minicomputer Raspberry Pi zählt dazu.
  • Technische Standards: Wenn es zum Beispiel um die Elektroinstallation geht, dann bietet die Richtlinie RAL-RG 678 einen guten Anhaltspunkt. Sie entspricht den “anerkannten Regeln der Technik” – und hier bieten insbesondere die Plus-Stufen Überschneidungen hin zum Smart Home, denn hier ist eine Gebäudeautomation möglich.
  • Kosten: Über die Kosten zur Elektroinstallation gibt es recht konkrete Schätzungen. Die Initiative Elektro +, an der neben verschiedenen Herstellern auch der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) beteiligt ist, rechnet in einer Infobroschüre zum Thema Smart Home vor, dass eine Plus-Ausstattung etwa ab sechs Prozent der Bausumme zu veranschlagen wäre. Zum Vergleich: Mindestanforderungen ohne Möglichkeiten der Gebäudeautomationen würden etwa drei Prozent der Bausumme ausmachen.
  • Mögliche Fördermittel: Die KfW fördert den Einsatz von Smart Home im Rahmen ihrer Kreditprogramme zum altersgerechten Umbau oder zur energetischen Sanierung, wie sie auf einer Smart-Home-Überblicksseite darstellt. Diese Kreditprogramme eignen sich sehr gut als Ergänzung zur Bankfinanzierung.

Smart-Home-Technologien können auch dabei unterstützen, dass ältere und pflegebedürftige Menschen länger in ihren eigenen vier Wänden leben können.
Wenn Sie sowieso an einen Umbau denken, bedenken Sie also auch dieses Thema – zumal dann möglicherweise in Kombination mit anderen Maßnahmen auch Fördermittel rund um die Barrierefreiheit greifen.

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